Satzung

DJK Sportclub Nienberge von 1946 e.V.

(in Auszügen)

Präambel:

 

Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche oder diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

 

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter treten rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz von Rechten von Kindern und Jugendlichen.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der im Jahre 1946 gegründete Verein führt den Namen „DJK Sportclub Nienberge e.V.“

Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

 

Er hat seinen Sitz in Münster-Nienberge und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens             

 

Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie des Leistungssports
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
  5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
  6. Leistungen zur medizinischen Prävention und Rehabilitation mit qualifizierter Betreuung.
  7. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  8. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
  9. Förderung der Integration und Inklusion.

 

Um die Zwecke zu verwirklichen ist der Verein Mitglied im Stadtsportbund Münster e.V., dem DJK Diözesanverband Münster e.V. und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände, in denen er Mitglied ist, als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

 

 § 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

 § 7 Beiträge

 

Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

 

Mitgliedsbeiträge und abteilungsspezifische Beiträge sind jeweils zum 1. 1. eines Jahres fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Umlagen können maximal bis zum 6-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

 

Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtsweg eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

 

Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.

Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die ein SEPA-Mandat erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.

Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.

 

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

 

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

 

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 11 Vorstand

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Geschäftsführer

- dem Kassierer

- dem Sportwart

 

Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 

  1. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus:

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands

- dem Vertreter der Vereinsjugend

- den Abteilungsleiter

  • den Geistlicher Beirat

       

              Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.


 

 

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